Allgemeine Geschäftsbedingungen
Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Haftungsgrundlagen der Möbelspedition
Umzugslogistik Wussler GmbH
Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH
An der Eich 7, 77656 Offenburg
Stand: 2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil für den sog. Möbelspediteur im
folgenden „Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH genannt. Die AGB´s finden sowohl gegenüber
Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen im
Sinne des §24AGBG (nachfolgend Kaufleute) als auch gegenüber Privatkunden Anwendung.
Bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen unterliegt die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH den
gesetzlichen Haftungsbedingungen des HGB § 451 (Handelsgesetzbuch). Lagergeschäfte sowie Verträge
unterliegen den ALB (Allgemeinen Lagerbedingungen).
2. Leistungen
Die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH erbringt Ihre Leistung mit der grössten Sorgfalt und unter
Wahrung des Interesses des Absenders/ Auftraggebers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Entstehen im
Rahmen der vertraglichen Leistungen unvorhersehbare Aufwendungen und/ oder Zusatzleistungen, welche mit
dem bereits gezahlten Entgelt nicht abgegolten sind, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten einschliesslich
einer angemessenen Vergütung durch den Absender/ Auftraggeber zu tragen.
Das Personal der Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH ist, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur
Durchführung von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installations -und/ oder Montagearbeiten verpflichtet.
Bei Leistungen zusätzlicher vermittelter und/ oder bestellter Handwerker, haftet die Möbelspedition
Umzugslogistik Wussler GmbH nur für sorgfältige Auswahl.
3. Beiladungstransport
Der Umzug/ Transport darf auch als Beiladungstransport (sog. Sammeltransport) durchgeführt werden.
4. Beauftragung Dritter
Die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren
ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Auftrages beauftragen.
5. Hinweispflichten des Absenders/ Auftraggebers
Soweit der Absender/ Auftraggeber keine Verpackung und Kennzeichnung durch die Möbelspedition
Umzugslogistik Wussler GmbH wünscht, weist diese den Absender auf den Haftungsausschluss gem. § 451d Abs.1
Ziff. 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender/ Auftraggeber verpackten Gutes ist die Möbelspedition
Umzugslogistik Wussler GmbH weder berechtigt noch verpflichtet.
Bereits vorhandene Vorbeschädigungen des Transportgutes sind dem Möbelspediteur schriftlich im Vorfeld zu
melden, spätestens am Tag bzw. zu Beginn der Umzugsdienstleistung über das mitgeführte Schadensprotokoll /
Lieferschein.
Bei Verpacken durch die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH haftet diese nicht für Transportschäden,
wenn Störungen an den Funktionen des Umzugsgutes auf Grund der natürlichen oder mangelhaften
Beschaffenheit des Umzugsgutes nicht auszuschliessen sind.
Der Absender/ Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche und/ oder elektronische Teile an Geräten wie z.B.
Waschmaschinen, Fernseh-, Radio und Hifi Geräten, EDV Anlagen, allgemeine Elektrotechnik fachgerecht für den
Transport zu sichern. Zur Überprüfung ist die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH nicht verpflichtet.
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, die Möbelspedition Umzugslogistik
Wussler GmbH rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut aus geht. Gefährliches Gut
im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende
giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche Güter, sowie lebende Tiere und Pflanzen, Waffen bzw. Munition
jeglicher Art. Die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH kann den Transport dieser Güter verweigern.
Der Absender/ Auftraggeber hat der Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH besonders wertvolle Güter
oder diebstahlgefährdete Güter (insbesondere pharmazeutische Produkte, Telekommunikations-oder
Unterhaltungselektronik, Soft- und Hardware, EDV Zubehör, Tabakwaren und/ oder Spirituosen) sowie Güter mit
einem tatsächlichen Zeitwert von mehr als 50 €/kg rechtzeitig vor Übernahme anzuzeigen. Dies ist zwingend
erforderlich, damit entschieden werden kann, ob eine Annahme statt finden kann bzw. besondere Massnahmen
(Zusatzversicherung) getroffen werden müssen, um die schadensfreie Durchführung des Auftrages
gewährleisten zu können.
Für Umzugsgut, dass auf Grund seiner Grösse und/ oder seines Gewichtes nicht ohne die Gefahr von
Beschädigungen entladen werden kann, hat der Möbelspediteur vom Absender Weisungen zu erhalten. Bei
Beförderungs- oder Ablieferhindernissen gilt §419HGB. Hieraus resultierende Mehraufwände (Kosten) sowie
eine angemessene Vergütung sind vom Absender/ Auftraggeber zu tragen.
6. Prüfungen des Absenders/ Auftraggebers
Der Absender ist dazu verpflichtet nach Bel- sowie Entladung zu prüfen, dass kein Umzugsgut versehentlich oder
irrtümlich mitgenommen und/ oder stehen gelassen bzw. nicht entladen wurde. Zu einer Gegenkontrolle ist die
Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH nicht verpflichtet.
7. Angebot, Vertragsabschluss
Angebote der Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH sind nicht bindenden und max. nach
Angebotsübermittlung 3 Monate gültig.
Der Auftrag muss der Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH in schriftlicher Form erteilt werden
Mündlichen Weisungen oder Mitteilungen des Absenders hat die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH,
(insbesondere nicht befugte Mitarbeiter oder Dritte) nicht Folge zu leisten.
8. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung der Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH nicht verrechenbar
9. Laufzeit, Auftragsstornierungen
Die Laufzeit bzw. Termineinhaltungen setzen normale Verkehrs-sowie Witterungsbedingungen voraus. Höhere
Gewalt (Streik, Aussperrung, behördliche Hindernisse wie Smog-Alarm, Pandemie etc.) entbinden die
Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH von der Laufzeit (Termin) und damit verbundenen
Ersatzansprüchen.
Stornierungen oder Terminverschiebungen seitens des Absenders/ Auftraggebers berechtigen die
Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH zur einer Stornogebühr wie folgt:
- weniger als 7 Werk-Tage vor Termin = 30 % der durchzuführenden Dienstleistung (netto)
- weniger als 3 Werk-Tage vor Termin = 70 % der durchzuführenden Dienstleistung (netto)
- weniger als 1 Werk- Tag vor Termin = 100 % der durchzuführenden Dienstleistung (netto)
10. Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes
Das vereinbarte Entgelt ist sofern vertraglich nicht anders vereinbart, bei In- sowie Auslandstransporten vor
Beginn des Transportes fällig. Eine andere Art von Zahlung ist bilateral mit der Möbelspedition Umzugslogistik
Wussler GmbH zu vereinbaren.
Kommt der Absender/ Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist die Möbelspedition Umzugslogistik
Wussler GmbH berechtigt, das Umzugsgut auf Kosten des Absenders/ Auftraggebers bis zur vollständigen
Zahlung einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht auch dann nicht nach, ist die Möbelspedition
Umzugslogistik Wussler GmbH berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen ein sog. Pfandrecht auszuüben.
Hier findet §419HGB entsprechende Anwendung.
11. Lagerung
Im Falle einer Lagerung durch den Absenders / Auftraggeber unterliegt die Möbelspedition Umzugslogistik
Wussler GmbH den Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports (ALB). Bei zu Stande
kommen einer Lagerung kann die Möbelspedition Umzugslogistik Wussler GmbH auf den Abschluss ein sep.
Lagervertrag bestehen, welcher durch die Möbelspedition entsprechend erstellt wird.
12. Datenschutz
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten gemäss der DSGVO.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sowie über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen die
mit dem Transportauftrag zusammen hängen ist Offenburg.
14. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
Haftungsinformation gemäß § 451G HGB
1. Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem
Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands
finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendungen. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel
zum Einsatz kommen.
2. Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit
von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten der Lieferfrist entstehen
(Obhutshaftung).
3. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verluste oder Beschädigungen ist auf einen Betrag von 620,00 € je
Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der
Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der
Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden
vertraglichen Pflichten für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch
überschreiten der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden,
so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
4. Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust des Gutes zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit
der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert
des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes
am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In
beiden Fällen sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
5. Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung
der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und
deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
6. Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der
folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden;
- Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
- Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
- Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der
Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die
Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; - Beförderung lebender Tiere und Pflanzen;
- Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht
Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unten 1. bis 7. bezeichneten
Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der
Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
7. Geltung der Haftungsbefreiungen- und Begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung
wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der
Möbelspediteur nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
8. Haftung der Mitarbeiter
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen Mitarbeiter des Möbelspediteurs erhoben,
so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiung und Begrenzungen berufen.
9. Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet
dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der
ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen. Werden Mitarbeiter
des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die
Haftung der Mitarbeiter (s.o.).
10. Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden
Entgelts eine weitergehender als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren (Neuwertversicherung).
11. Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Der Absender ist verpflichtet, das Gut sofort bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder
Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert
festzuhalten und dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen:
- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste, die der Absender erst beim Auspacken
des Umzugsgutes feststellt , müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
spezifiziert angezeigt werden. - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem
Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tag nach Ablieferung anzeigt. - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform
12. Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem
Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem gut ausgeht (z.B.
Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.